Viele Wohnungskäufer unterschätzen die rechtlichen Folgen technischer Mängel – besonders wenn es sich um das Gemeinschaftseigentum handelt. Wer trägt die Kosten? Wann dürfen Sanierungen selbst beauftragt werden? Welche Beschlüsse sind bindend – auch gegen den eigenen Willen? Diese Fragen sind entscheidend, um finanzielle Risiken zu vermeiden.
Beim Wohnungskauf müssen Käufer unterscheiden zwischen:
→ Sondereigentum: Räume der eigenen Wohnung, Bodenbeläge, Innentüren, nicht tragende Wände
→ Gemeinschaftseigentum: Dach, Fassade, tragende Wände, Fenster (außen), Balkone, Steigleitungen, Heizsysteme, Treppenhaus usw.
→ Sondernutzungsrechte: z. B. Garten oder Stellplatz – oft individuell geregelt
Wichtig: Schäden am Gemeinschaftseigentum betreffen alle Eigentümer. Die Instandsetzung muss gemeinschaftlich beschlossen und finanziert werden – auch von Ihnen, selbst wenn Ihre Wohnung technisch intakt ist.
Als Käufer dürfen Sie nicht einfach alles selbst reparieren, auch wenn Sie die Wohnung neu erwerben:
→ Eigene Wohnung (Sondereigentum): Ja, Sanierung ist erlaubt – aber bei baulichen Veränderungen ggf. mit Genehmigung
→ Gemeinschaftseigentum (z. B. Fenster, Steigleitungen): Keine eigenständige Sanierung erlaubt
→ Austausch von Heizkörpern, Fenstern, Türschlössern: Meist nur nach Beschluss der Eigentümergemeinschaft möglich (oft auch schon in Gemeinschaftsordnung geregelt - lesen!)
Eigenmächtige Maßnahmen können rechtlich angefochten und rückgebaut werden – auf Ihre Kosten.
Die WEG-Reform (§ 20 Abs. 1 WEG) erlaubt technische Sanierungen per Mehrheitsbeschluss, auch gegen einzelne Eigentümer:
→ Einfache Mehrheit reicht für viele bauliche Maßnahmen
→ Sogar wenn ein Eigentümer nicht betroffen ist oder ablehnt
→ Auch Sonderumlagen können gegen Ihren Willen beschlossen werden
→ Ausnahme: Nur bei sehr hohen Eingriffen kann eine qualifizierte Mehrheit nötig sein
Neu-Eigentümer haften mit – auch für Altbeschlüsse, wenn sie im Protokoll festgehalten wurden. Das sind manchmal punkte die ich als Sachverständiger bei Beratungen zum Wohnungskauf mit erkläre.
Energetische Sanierungen gewinnen durch das GEG und die EU-Vorgaben (EPBD) stark an Relevanz. Beispiele:
→ Dämmung von Fassade oder Dach
→ Austausch alter Heizungsanlagen
→ Umstellung auf Fernwärme, Wärmepumpe o. Ä.
Die Gemeinschaft entscheidet über Durchführung und Kostenverteilung. Auch bei Ablehnung sind Sie als Käufer daran gebunden.
Viele Käufer sind überrascht:
→ Sonderumlagen werden durch Mehrheitsbeschluss beschlossen
→ Auch neue Eigentümer zahlen anteilig mit – unabhängig vom Kaufzeitpunkt
→ Rücklagen müssen nicht ausreichen – Liquiditätsengpässe drohen
Achten Sie deshalb auf:
→ Protokolle der Eigentümerversammlungen
→ Höhe und Planung der Rücklagen
→ Anstehende Maßnahmen lt. Wirtschaftsplan
Bereich | Wer ist zuständig? | Wer haftet? | Sanierung erlaubt? | Besonderheit |
---|---|---|---|---|
Eigene Wohnung | Eigentümer allein | Käufer | ✅ Ja | Nur ohne Eingriff in Gemeinschaftseigentum |
Fensterrahmen außen | Eigentümergemeinschaft oder Sodnereigentümer, je nach Regelung | Alle Eigentümer, je nach Regelung | ❌ Nein✅ Ja abklären | Austausch nur nach Beschluss oder TE Regelung |
Steigleitungen Wasser | Eigentümergemeinschaft | Alle Eigentümer | ❌ Nein | Auch bei Schaden nur gemeinsam sanierbar |
Balkon (tragende Teile) | Eigentümergemeinschaft | Alle Eigentümer | ❌ Nein | Beläge evtl. Sondereigentum, Tragwerk nicht |
Heizung (zentral) | Eigentümergemeinschaft | Alle Eigentümer | ❌ Nein | Ggf. Sanierungspflicht laut GEG |
Energetische Maßnahmen | Eigentümergemeinschaft | Alle Eigentümer | ❌ Nein | Entscheidung nach § 20 WEG durch Mehrheit möglich |
Technische Mängel sind nicht nur ein Bauschaden, sondern oft ein rechtliches Risiko – besonders beim Wohnungskauf in einer WEG. Verlassen Sie sich nicht allein auf den äußeren Zustand, sondern prüfen Sie:
→ Was gehört zum Gemeinschaftseigentum?
→ Welche Sanierungen stehen laut Protokollen an?
→ Wer darf was auf eigene Faust sanieren?
→ Welche Beschlüsse binden Sie – auch rückwirkend?
Ein Sachverständiger mit rechtlicher Expertise hilft, finanzielle und rechtliche Fallstricke frühzeitig zu erkennen.
Wer haftet für Mängel im Gemeinschaftseigentum?
Für Schäden am Gemeinschaftseigentum haften grundsätzlich alle Eigentümer anteilig. Auch Käufer übernehmen diese Pflicht mit dem Erwerb.
Darf ich als Käufer Fenster oder Heizkörper selbst tauschen?
Nein, Fenster und zentrale Heizsysteme gehören in der Regel zum Gemeinschaftseigentum. Änderungen sind nur nach Beschluss erlaubt oder falls es schon eine rechtliche Zuordnung in der Gemeinschaftsordnung gibt. Die prüfen!
Was bedeutet § 20 WEG für Sanierungen?
Nach § 20 WEG reicht in vielen Fällen ein einfacher Mehrheitsbeschluss, um bauliche Maßnahmen umzusetzen – auch gegen einzelne Eigentümer.
Können Sonderumlagen auch neue Käufer betreffen?
Ja. Wurde eine Maßnahme beschlossen (z. B. im Protokoll), haftet auch der neue Eigentümer – selbst wenn der Kauf danach erfolgte.
Was sind typische rechtliche Risiken beim Wohnungskauf?
→ Gemeinschaftsbezogene Mängel
→ Nicht erkannte Altbeschlüsse
→ Unklare Abgrenzung von Eigentumsarten
→ Zukünftige energetische Pflichten
Welche Unterlagen sollte man vor dem Kauf prüfen?
→ Teilungserklärung
→ Protokolle der Eigentümerversammlungen
→ Wirtschaftsplan und Rücklagenstand
→ Energieausweis und geplante Maßnahmen
Was tun bei Sanierungszwang durch die WEG?
Akzeptieren und mitfinanzieren – oder bei Zweifeln eine rechtliche Beratung einholen. Ablehnung schützt nicht vor Pflichtbeteiligung.
Oder Sie rufen mich an unter 0151-10088275 oder alternativ direkt an Email: schroeck@Immobiliencheck-Kaufberatung.de
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Eine Rechtsberatung erfolgt nicht. Im Bedarfsfall empfehle ich einen Rechtsanwalt oder letztentlich einen Notar zu konsultieren. Grundsätzlich kann ich und auch jeder andere Gutachter für eine Kaufberatung nur Sichtprüfungen vornehmen. Dabei wird mit eigenen Erfahrungen einiges vermutet und dem Kunden gesagt. Dass alle Mängel oder tiefer liegende Probleme erkannt werden, ist grundsätzlich nicht möglich und es kann dafür auch keinerlei Haftung übernommen werden. Die Kostenangaben oder verschiedene § stammen aus 2024 - Bei der Beratung wird aktuallisiert beraten. Ziel ist es fachgerecht und mit der wahrgenommenen Situation die denkbaren Probleme oder auch die positiven Dinge zu erklären. * Preise variieren je nach Region, Ausführung und Gebäudezustand. Ohne Gewähr.
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